
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Für die Beseitigung von Schnee und Eis gibt es zwei Verantwortungsbereiche. Je nach Art der Wege und Flächen sind entweder die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Anlieger) oder die Stadtreinigung Hamburg verantwortlich. Zum Winterdienst auf den Gehwegen vor den eigenen Grundstücken sind die Anlieger verpflichtet.


In welchem Umfang müssen Anlieger auf dem Gehweg räumen und streuen?
Es ist Ihre Pflicht Gehwege unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. sofort nach dem Entstehen von Eisglätte zu räumen.
Bei anhaltendem Schneefall über 20 Uhr hinaus oder einsetzenden Schneefall, Eis oder Glätte nach 20 Uhr, müssen Sie bis 8.30 Uhr des folgenden Tages – an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr – räumen und streuen.
- Es muss in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1 m und auf Treppen in voller Breiter geräumt und gestreut werden.
- Es darf auschließlich abstumpfende Streumittel wie z. B. Sand oder Splitt verwendet werden. Das Streuen mit Salz auf den Gehwegen ist nicht erlaubt.
- Lässt sich durch Streuen der Gegweg nicht von Eis befreien, muss die Eisbildung durch weitere Initiativen entfernt werden.
- Der Schnees auf dem Außenrand der Wege oder Treppen, sollte so angehäuft werden, dass der Verkehr nicht behindert wird. Dabei müssen Fußgängerüberwege, Radwege, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll am Abfuhrtag in dem erforderlichen Umfang freigehalten werden.
- Damit das Schmelzwasser abfließen kann, müssen die Straßenrinnen und Gullys spätestens bei Eintritt von Tauwetter von Schnee und Eis befreit werden.
- Kann z.B. aus gesundheitlichen Gründen die Winterdienstpflicht nicht wahrgenommen werden, muss eine andere geeignete Person (oder Firma) beauftragt werden.
Winterdienstpflichten im Einzelnen
Als Eigentümer, Erbbau- und Nießbrauchsberechtiger eines Grundstücks sind Sie Anlieger im Sinne des Hambur-gischen Wegegesetzes (HWG). Damit sind Sie verpflichtet, die von den Fußgängern genutzten Flächen auf öffentlichen Wegen, die an Ihr Grundstück grenzen, im Winter von Schnee und Eis zu befreien.Die folgenden Bilder sollen verdeutlichen, wie verschieden sich diese Winterdienstpflichten gestalten können. Die far-bigen Markierungen kennzeichnen dabei die zu räumenden und zu streuenden Flächen der jeweiligen Anlieger.
Inhalte und Informationen sind aus dem Flyer der Behörde für Umwelt und Energie – Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg (Urheber)
Quellenangabe: hamburg.de/winterdienst
Flyer der Stadt Hamburg zum Winterdienst Stand: November 2017